Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

1.01

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern als vereinbart.

 

1.02

Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

 

2. Angebote

 

2.01

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.

 

2.02

Mitgeteilte Richtpreise sind keine bindenden Angebote und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

 

2.03

Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

 

2.04

Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.01

Je nachdem ob unsere Kunden Unternehmer oder Verbraucher sind, sind unsere Preise zur besseren Übersichtlichkeit zum Einen als Nettopreis zzgl. des jeweils derzeit gültigen Mehrwertsteuersatzes der Bundesrepublik Deutschland und zum Anderen als Bruttopreis (Preis inkl. MwSt.) angegeben. Somit ist auf einen Blick für den Unternehmer der Nettopreis und für den Verbraucher der Bruttopreis, der die MwSt. enthält, ersichtlich. Im Übrigen verstehen sich unsere angegebenen Preise ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, alten Metallüberzügen, Pulverbeschichtungen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.

 

3.02

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten.

 

3.03

Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Wertstellung der Zahlung auf unserem Konto oder bei Barübergabe der Zeitpunkt der körperlichen Übergabe in unseren Geschäftsräumen. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen uns Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch bei Verbrauchern in Höhe von 5% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. bei Unternehmern in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 2 BGB), zu.

 

3.04

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

4. Lieferung

 

4.01

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.

 

4.02

Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

 

4.03

Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tage nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

4.04

Teillieferungen sind zulässig.

 

4.05

Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

 

4.06

Bei Lieferungen an Unternehmer geht die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Bei Lieferungen an Verbraucher wird ausschließlich versichert versendet, hinsichtlich der Gefahrtragung bei Lieferungen an Verbraucher gelten die jeweiligen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

 

4.07

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

 

4.08

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

 

4.09

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, geht die Gefahr mit der Verweigerung der Annahme auf ihn über.

 

4.10

Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

 

4.11

Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Einlagerungskosten Felgen/Räder 1,50 Euro pro Tag.

 

4.12

Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wir auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Die maximale Lagerzeit beträgt 6 Monate nach Rechnungsstellung bzw. telefonischer oder schriftlicher Bestätigung der Fertigstellung.

 

4.13

Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.

 

4.14

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Verbraucher wird ausschließlich versichert versendet, die Kosten dafür trägt der Auftraggeber (Verbraucher).

 

4.15

Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

 

4.16

Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

 

5. Gewährleistung/Haftung

 

5.01

Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als ersten Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen, da diese nicht unser Vertragspartner sind.

 

5.02

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei mechanischen, galvanischen, chemischen und elektrostatischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster mitunter unvermeidbar.

 

5.03

Vom Auftraggeber zugelieferte Teile mit mangelhafter Oberflächenbehandlung werden von uns fachgerecht und kostenpflichtig nachgebessert.

 

5.04

Bei Lieferungen an Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber nach Erhalt unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

 

Bei Lieferungen an Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn das Ausgangsmaterial gebraucht und vom Kunden zugeliefert wurde. Bei Lieferungen von neuen Sachen an Verbraucher durch uns beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Für den Fall, dass sich ein Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der Übergabe zeigt, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

 

5.05

Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware, sofern Kaufleuten im Sinne des HGB beteiligt sind, als genehmigt.

 

5.06

Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sein denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden.

 

5.07

Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers zur Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten oder beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5.08

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

 

5.09

Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

 

5.10

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.

 

5.11

Das zu bearbeitende Material muss frei von Gußhaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen und Pulverbeschichtungen sein. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber kostenpflichtig zu bearbeiten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht.

 

5.12

Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für 14 Tage, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr. Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und / oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im Auftrag Messprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab.

 

5.13

Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt oder pulverbeschichtet, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist vom Auftraggeber sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

 

5.14

Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen, die Versandart mit uns abzustimmen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozeß haften wir nicht. Wenn der Auftraggeber eine Wasser/Kohlenstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss der Gewährleistung.

 

5.15

Für tragende und sicherheitsrelevante Fahrzeugteile, die galvanisch veredelt worden sind, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für diese Oberflächenbearbeitung inkl. weiterer Folgeschäden. Diese Teile dürfen nur für Showzwecke eingesetzt werden und nicht im öffentlichen Straßenverkehr. Das gleiche gilt auch für Felgen die geschweißt und gerichtet worden sind.

 

5.16

Wir übernehmen keine Haftung oder Garantie für die Akzeptanz bzw. Anerkennung unserer Produkte/Leistungen bei Dritten. Insbesondere ist der Auftraggeber allein dafür verantwortlich, dass durch ihn selbst mit Dritten geschlossene Verträge (z. B. Leasing-/Mietverträge von Kfz), die direkt oder indirekt Auswirkungen auf den durch ihn an uns erteilten Auftrag haben könnten, eingehalten werden.

 

6. Sicherungsrecht

 

6.01

An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Ware die 6 Monate nach Rechnungsstellung bzw. telefonischer oder schriftlicher Bestätigung der Fertigstellung, nicht durch den Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten abgeholt und bezahlt wurde, geht in unser Eigentum über. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

6.02

Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

 

6.03

Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

 

6.04

Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

 

6.05

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

6.06

Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

6.07

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

 

6.08

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

 

6.09

Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

 

6.10

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

 

6.11

Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bzw. vom Vertrage zurückzutreten.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

7.01

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens.

 

7.02

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

 

8. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgend einem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht. Die oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in den Geschäftsräumen der Fa. Thermotec-Coating  ausgehängt und für Jedermann zugänglich. Außerdem werden diese AGB dem Auftraggeber mitsamt der Auftragsbestätigung übergeben bzw. zugleitet.

  Diewergarten 18

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